Das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid IV/24 vom 20. Oktober 1998 in Sachen B. S. [WBE.1998.261] - teilweise publiziert in AGVE 1998, S. 160 ff. - noch unter Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968 (aVRPG), welches sich nicht ausdrücklich über die Frage der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung in Verfahren ohne Sachentscheid ausgedrückt hatte, festgehalten, dass in Verfahren betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug weder eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Hauptverfahrens (Obsiegen/Unterliegen) noch nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt sei.