Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 2 und 3 des auf den 1. Januar 2009 in Kraft getretenen VRPG vom 4. Dezember 2007). Das selbe gilt für die Parteikostenverlegung (§ 32 Abs. 2 und 3 VRPG). 12.2. Das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid IV/24 vom 20. Oktober 1998 in Sachen B. S. [WBE.1998.261] - teilweise publiziert in AGVE 1998, S. 160 ff.