11. Nachdem das Strassenverkehrsamt (…) den (…) vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur Abklärung der Fahreignung betreffend einer allfälligen Trunksucht mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 12. 12.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei.