280 Verwaltungsgericht 2009 siegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen sind. Nachdem der Be- schwerdeführer zu 5/6 und das Departement Volkswirtschaft und Inneres zu 1/6 obsiegen, hat der Beschwerdeführer in Anwendung der eben geschilderten Verrechnungsgrundsätze Anspruch auf einen Anteil von 2/3 (=4/6) seiner Parteikosten. Das Departement Volks- wirtschaft und Inneres hat somit ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von 2/3 zu ersetzen. 52 Entzug des Führerausweises; vorsorglicher Sicherungsentzug - Kostenregelung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. De- zember 2007 bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises. - Es ist sachgerecht darauf abzustellen, wer das Verwaltungs- und Be- schwerdeverfahren veranlasst hat (summarische Prüfung), und in welchem Stadium (vor welcher Instanz) das Verfahren gegenstands- los geworden ist, wobei sich für das Verfahren vor dieser Instanz eine pauschale Kostenaufteilung aufdrängt, während der Kostenentscheid der Vorinstanz nicht zu korrigieren ist (Bestätigung der Rechtspre- chung, vgl. AGVE 1998, S. 160 ff.). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Juni 2009 in Sa- chen C.I. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2009.151). Sachverhalt Das Strassenverkehrsamt hatte C.I. den Führerausweis wegen der Gefahr einer Trunksucht vorsorglich entzogen und eine fachärzt- liche Begutachtung in Auftrag gegeben. Nachdem die Vorinstanz eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte und in der Folge das Verfahren beim Verwaltungsgericht hängig war, hob das Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung gestützt auf das in- zwischen vorliegende Gutachten mit sofortiger Wirkung auf. 2009 Verwaltungsrechtspflege 281 Aus den Erwägungen 11. Nachdem das Strassenverkehrsamt (…) den (…) vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur Abklärung der Fahreignung betref- fend einer allfälligen Trunksucht mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ge- worden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 12. 12.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par- teien verlegt. Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei ge- genstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 2 und 3 des auf den 1. Januar 2009 in Kraft getretenen VRPG vom 4. Dezember 2007). Das selbe gilt für die Parteikostenverlegung (§ 32 Abs. 2 und 3 VRPG). 12.2. Das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid IV/24 vom 20. Oktober 1998 in Sachen B. S. [WBE.1998.261] - teilweise publi- ziert in AGVE 1998, S. 160 ff. - noch unter Geltung des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968 (aVRPG), welches sich nicht ausdrücklich über die Frage der Verfahrenskosten und der Par- teientschädigung in Verfahren ohne Sachentscheid ausgedrückt hatte, festgehalten, dass in Verfahren betreffend vorsorglicher Führeraus- weisentzug weder eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Hauptverfahrens (Obsiegen/Unterliegen) noch nach dem Verursa- cherprinzip gerechtfertigt sei. Zur Begründung führte das Verwal- tungsgericht im erwähnten Entscheid an, dass die Gegenstandslosig- keit des Verfahrens in solchen Fällen regelmässig dadurch verursacht werde, dass die angeordnete Abklärung der Fahrtauglichkeit als Vor- aussetzung für den Hauptentscheid durchgeführt worden sei und die 282 Verwaltungsgericht 2009 Verwaltungsbehörde den definitiven Entscheid über den Sicherungs- entzug zu fällen habe. Die Massnahmen würden daher teilweise auch durch die Durchführung der Abklärungen gegenstandslos. Weiter sei auch der Zeitfaktor zu berücksichtigen; das Gutachten oder andere Abklärungen und der Entscheid im Hauptverfahren könnten in ver- schiedenen Stadien des Rechtsmittelverfahrens eintreffen oder einge- hen. Das Verwaltungsgericht hielt deshalb fest, dass bei Verfahren betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug sachgerecht darauf ab- zustellen sei, wer das Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren veran- lasst habe, und in welchem Stadium das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Unter dem Aspekt der Veranlassung des Verwaltungs- verfahrens sei lediglich eine summarische Prüfung jener Umstände, die zur Einleitung des gesamten Verfahrens betreffend Sicherungs- entzug geführt haben, vorzunehmen. Bei der Frage des Zeitpunktes sei darauf abzustellen, vor welcher Instanz das Verfahren gegen- standslos geworden sei. Für das Verfahren vor dieser Instanz dränge sich eine pauschale Kostenaufteilung auf, während der Kostenent- scheid der Vorinstanz nicht zu korrigieren sei, da diese im Be- schwerdeverfahren bereits materiell entschieden habe. Aus diesem Grund müsse es bei der Kostenauflage im Beschwerdeentscheid sein Bewenden haben; dieses Ergebnis sei der zeitlichen Abfolge und der Pflicht der Verwaltung, mit dem Eintreffen des Gutachtens in der Hauptsache zu entscheiden, angemessen. Aufgrund dieser Erwägun- gen nahm deshalb das Verwaltungsgericht in jenem konkreten Fall für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (in welchem die Gegen- standslosigkeit eintrat) eine pauschale Kostenaufteilung (Verfahrens- kosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Staat auferlegt; die Parteikosten werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte ersetzt) vor. Der Kostenentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten; keine Ausrichtung einer Parteientschädigung) wurde hingegen vom Verwaltungsgericht bestätigt (erwähnter VGE, S. 11). 13. Eine summarische Prüfung der Umstände, die zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens betreffend Sicherungsentzug geführt ha- ben, ergibt, dass der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten 2009 Verwaltungsrechtspflege 283 – (…) seit 1983 sieben Führerausweisentzüge, wovon fünf in Zusam- menhang mit Alkohol standen; wiederum zwei davon waren definiti- ve Sicherungsentzüge wegen Alkoholismus – Anlass für die Einlei- tung des Verfahrens gegeben hat, da zahlreiche Verdachtsmomente bestanden, wonach eine die Fahreignung ausschliessende Trunksucht des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte. In die- sem Sinne standen die Prozessaussichten im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung betreffend vorsorglicher Entzug ebenso wie bei Ein- reichung der Beschwerde an die Vorinstanz und bei Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schlecht. Dementsprechend hat die Vorinstanz materiell entschieden und die Beschwerde abgewiesen. Diese abgeschätzten Prozessaussichten haben zur Folge, dass der Kostenentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres ([…] vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten; keine Ausrich- tung einer Parteientschädigung) nicht zu korrigieren ist. Weil das Verfahren während der Rechtshängigkeit vor Verwaltungsgericht gegenstandslos geworden ist und unter Berücksichtigung der in AGVE 1998, S. 160 ff. beschriebenen Besonderheiten des Verfahrens betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug, rechtfertigt es sich je- doch, dem Beschwerdeführer aus Billigkeitsgründen lediglich die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen; die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat. Dem Beschwer- deführer ist die Hälfte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen. 53 Fristwiederherstellung; Kostenverlegung in Steuerverfahren - Vordatierung als Fristwiederherstellungsgrund - Anforderungen an den Empfänger vordatierter behördlicher Sen- dungen - Grundsätze für die Kostenverlegung und die Ausrichtung von Par- teientschädigungen in Steuerverfahren Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Dezember 2009 in Sa- chen Z.-B. gegen Kantonales Steueramt und Gemeinderat W. (WBE.2009.106).