Das SubmD stützt sich ausser auf § 82 Abs. 1 lit. l KV ("regelt durch Dekret das öffentliche Beschaffungswesen") insbesondere auch auf Art. 11 BGBM und Art. 3 IVöB. Es handelt sich beim SubmD somit trotz des Ausschlusses des Referendums um ein Gesetz im formellen Sinn. Damit stellt § 24 SubmD in Bezug auf die darin vorgesehene Beschränkung des Rechtsschutzes auf Vergaben oberhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens und dem daraus resultierenden Ausschluss unterschwelliger Vergaben vom Beschwerdeverfahren eine genügende (formelle) gesetzliche Grundlage dar.