werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor. Was die vorinstanzlichen Parteikosten anbelangt, so hat im dortigen Verfahren neben dem Beschwerdeführer (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) das Strassenverkehrsamt gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG Parteistellung, weshalb diesem die Parteientschädigung zu Gunsten des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen ist. Nachdem dort der Beschwerdeführer zu 5/6 und das Strassenverkehrsamt zu 1/6 obsiegen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Anteil von 2/3 (=4/6) seiner Parteikosten.