stritten haben musste. Die Ermessensveranlagung vom 26. November 2007 leidet damit an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler. 2.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bereits in den Vorjahren Steuererklärungen eingereicht hatte, mit denen er das gänzliche Fehlen von Einkünften und Vermögen behauptete. Dieser Umstand allein 132 Verwaltungsgericht 2009