Ein nachträglich erstelltes Kassenbuch kann nämlich von vornherein nicht die ihm zugedachte Kontrollfunktion übernehmen und ihm kommt damit keine Beweiskraft zu (vgl. dazu VGE II/57 vom 15. Juli 2009 [WBE.2009.101], S. 8). 2. 2.1 Hier ist unbestritten, dass die Steuerkommission O. den Beschwerdeführer vor Vornahme der Ermessensveranlagung weder aufgefordert noch gemahnt hat, den Widerspruch aufzuklären zwischen dem deklarierten Einkommen und Vermögen von Fr. 0.-- (sowie der ihr bekannten Einstellung der Sozialhilfezahlungen an ihn per 30. September 2004) einerseits und anderseits der Tatsache, dass er seinen Lebensaufwand im Jahr 2006 auf irgendeine Weise be-