und die Parteientschädigung grundsätzlich je zur Hälfte dem für den Kanton handelnden KStA und dem für die Gemeinde handelnden Gemeinderat aufzuerlegen. Dementsprechend haben das KStA und der Gemeinderat W. die Beschwerdeführer für das rekurs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren anteilsmässig zu je 50 % zu entschädigen. 2009 Verwaltungsrechtspflege 289 54 Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht betreffend Steuern - Auf Steuerverfahren findet Art. 6 EMRK keine Anwendung.