Obsiegt – wie hier – die vertretene steuerpflichtige Person, ist zu entscheiden, wer als unterliegende Partei anzusehen ist und wem somit die Parteientschädigung auferlegt wird (bzw. nach der Terminologie im VRPG und DBG: die Parteikosten auferlegt werden). Diesen Fall regelt weder § 189 Abs. 2 StG noch § 32 Abs. 2 VRPG ausdrücklich.