angemessene Entschädigung zugesprochen (§ 189 Abs. 2 StG). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die obsiegenden steuerpflichtigen Personen, nicht dagegen Behörden, entschädigungsberechtigt sind, womit die Anwendung der Praxis der Verrechnung von Parteientschädigungen (zur aargauischen Verrechnungspraxis siehe AGVE 2000, S. 51) im kantonalen Steuerrecht ausser Betracht fällt. Auch in den kantonalen Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsjustizbehörden im Anwendungsbereich des DBG (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m.