pflege, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 6 f.) ist an der grundsätzlichen Kostenfreiheit des Verfahrens für Behörden festzuhalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Vorbehalten bleiben einerseits die in § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG erwähnten Fälle des schwerwiegenden Verfahrensmangels und der Willkür, die zur Auferlegung von Verfahrenskosten an die Behörden führen und andererseits die Fälle, in welchen eine Behörde selbst erfolglos Beschwerde führt (zur entsprechenden Praxis unter dem aVRPG: AGVE 2006, S. 285; ebenso für das DBG: Urteile des Bundesgerichts vom 20. Juni 2002 [2A.88/2002 und 2A.89/2002], publ. in: StE 2002, B 26.27 Nr. 5, Erw.