Mangels einer ausdrücklichen Regelung im StG, wer als unterliegende Partei zu betrachten ist, sind ergänzend die Regeln des VRPG zur Kostenverlegung heranzuziehen. Unter der Herrschaft des alten Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) wurde die Bestimmung über die Kostenauflage in der Weise angewendet, dass eine Kostenauflage der amtlichen Kosten nur an den Privaten bei dessen Unterliegen erfolgt ist. Behörden wurden unter Hinweis auf § 35 Abs. 1 aVRPG keine Kosten auferlegt. Aufgrund des ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechts-