chen Beschwerdeverfahren grundsätzlich die gemäss § 198 Abs. 1 StG Beschwerdeberechtigten als Parteien zu betrachten sind, d.h. die steuerpflichtige Person, der Gemeinderat, das KStA, und soweit es um die Kirchensteuerfrage geht, die Kirchenpflege. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäss § 189 Abs. 1 StG der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten anteilmässig aufzuteilen. Mangels einer ausdrücklichen Regelung im StG, wer als unterliegende Partei zu betrachten ist, sind ergänzend die Regeln des VRPG zur Kostenverlegung heranzuziehen.