Die Normen des StG knüpfen für die Bestimmung des Begriffs der Partei – anders als § 13 VRPG – abstrakt an die im Gesetz umschriebene Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels an (vgl. § 175 Abs. 3 StG). Daraus ergibt sich, dass im verwaltungsgerichtli- 2009 Verwaltungsrechtspflege 287