Ausserdem entspricht es der Lebenserfahrung, dass bei empfangenen Postsendungen nicht jedes Zustellkuvert aufbewahrt wird und der Empfänger sich bei eingeschriebenen Sendungen auch in aller Regel nicht akribisch das Datum der Entgegennahme notiert. Entgegen der Auffassung des Steuerrekursgerichts erscheint es daher als entschuldbar, wenn beim Empfänger einer Verfügung, obwohl er deren Empfang – hier auf einem sog. Rückschein – schriftlich bestätigt, Unsicherheit über den genauen Empfangszeitpunkt entsteht. 3.2. Das Bundesgericht hat in den beiden bereits angeführten Entscheiden (vgl. vorne Erw. 3.1.) weiter geprüft, auf welche zumutbaren Weisen sich