Dessen ungeachtet hat das Bundesgericht angenommen, dass dem Empfänger einer Verfügung, wenn er sich im Datum nicht mehr sicher ist, eine Möglichkeit offen stehen muss, um den letzten Tag der Rechtsmittelfrist zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2001 [I 579/98], Erw. 3a; Urteil vom 4. September 2007 [8C_50/2007], Erw. 5.2). Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Empfängers bei Postsendungen. Ausserdem entspricht es der Lebenserfahrung, dass bei empfangenen Postsendungen nicht jedes Zustellkuvert aufbewahrt wird und der Empfänger sich bei eingeschriebenen Sendungen auch in aller Regel nicht akribisch das Datum der Entgegennahme notiert.