ten Vertrauensgrundlage, so dass eine Fristwiederherstellung ausser Betracht falle. 3. 3.1. In Anlehnung an die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zur Einhaltung bundesrechtlicher Rechtsmittelfristen ist zunächst festzuhalten, dass es an sich Sache des Empfängers ist, sich das Aushändigungsdatum einer Verfügung zu merken und an geeigneter Stelle zu notieren. Dessen ungeachtet hat das Bundesgericht angenommen, dass dem Empfänger einer Verfügung, wenn er sich im Datum nicht mehr sicher ist, eine Möglichkeit offen stehen muss, um den letzten Tag der Rechtsmittelfrist zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2001 [I 579/98], Erw.