2. Die Einsprache wurde unbestrittenermassen am 4. Oktober 2007 und damit erst 31 Tage nach Empfang der Veranlagungsverfügung am 3. September 2007 eingereicht. Damit erweist sich die Einsprache als nicht fristgerecht und es bleibt einzig zu klären, ob die Steuerkommission bzw. in der Folge das Steuerrekursgericht den Beschwerdeführern die verpasste Frist wieder hätte herstellen müs-