Weil das Verfahren während der Rechtshängigkeit vor Verwaltungsgericht gegenstandslos geworden ist und unter Berücksichtigung der in AGVE 1998, S. 160 ff. beschriebenen Besonderheiten des Verfahrens betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug, rechtfertigt es sich jedoch, dem Beschwerdeführer aus Billigkeitsgründen lediglich die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen; die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat. Dem Beschwerdeführer ist die Hälfte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen.