raus kann indes nicht abgeleitet werden, eine Gemeinde müsse Tankstellen ohne Rücksicht auf die übrigen Anliegen der Raumplanung (z.B. des Ortsbildschutzes) an sämtlichen Hauptverkehrsachsen zulassen. 4.5. Das Vorhaben ist somit zonenwidrig, womit das Feststellungsbegehren abzuweisen ist. 5. (… [Ortsbildschutz]) 6. (…) 7. Zusammenfassend ist das Vorhaben weder zonenkonform noch ortsbildverträglich, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 2009 Submissionen 197 V. Submissionen