102 Ib 274; 101 Ib 407), und zwar auch dann, wenn die Tankstelle in der Nacht nur von wenigen Kunden aufgesucht würde. Die Vorinstanz schloss deshalb in vertretbarer Weise auf eine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit, die sich aus der Anwendung von § 23 Abs. 2 BNO ergibt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Betrieb der Tankstelle während der Öffnungszeiten des Tankstellen-Shops überwacht ist. 4.4. Keine Bedeutung kommt der Frage zu, ob das Vorhaben in anderen Zonen der Gemeinde Stein verwirklicht werden könnte oder nicht (...), da eine Gemeinde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, jede beliebige Nutzung auf ihrem Gemeindegebiet zuzulassen.