Zu den typischen lärmverursachenden Vorgängen des geplanten Betriebs gehören jedoch auch das Türenschlagen, der Motorstart, der Betrieb der Zapfsäulen und verhaltensbezogene Geräusche wie Hupen, lauter Radiobetrieb und Rufen (vgl. BGE vom 5. Juni 2001 [1A.199/2000 und 1P.373/2000], Erw. 4d). Da der Strassenverkehr insbesondere zur Nachtzeit keinen konstanten Geräuschpegel verursacht, sind die erwähnten, impulshaften Geräusche neben dem Verkehrslärm wahrnehmbar. Sie unterbrechen unter Umständen plötzlich und nur während einer relativ kurzen Dauer die Stille der Nacht, was das Wohlbefinden der schlafenden Bevölkerung beeinträchtigen kann (vgl. BGE 126 III 229; 102 Ib 274;