Der geplante Shop führte daher namentlich auch zu einer Zunahme der Immissionen zu Zeiten, in denen ein erhöhtes Ruhebedürfnis besteht. Es ist zwar fraglich, ob allein die Zunahme des Verkehrslärms zu spürbaren Mehrimmissionen führte. Zu den typischen lärmverursachenden Vorgängen des geplanten Betriebs gehören jedoch auch das Türenschlagen, der Motorstart, der Betrieb der Zapfsäulen und verhaltensbezogene Geräusche wie Hupen, lauter Radiobetrieb und Rufen (vgl. BGE vom 5. Juni 2001 [1A.199/2000 und 1P.373/2000], Erw.