Eine durchgehende Gleichstellung namentlich mit Wohnbauten wäre denn auch nach wie vor nicht sachgerecht. Wohnbauten seien, vereinfacht ausgedrückt, etwas Statisches, wogegen ein Indu- strie- und Gewerbebetrieb zur Erhaltung seiner Existenzfähigkeit dynamisch bleiben, d.h. sich an veränderte Marktverhältnisse anpassen können müsse (AGVE 1996, S. 335). Diese Rechtsprechung ist unter der Herrschaft von § 68 BauG in der heute geltenden Fassung fortgeführt worden (VGE III/59 vom 31. August 2006 [WBE.2005.59], S. 9 f.). 4.3.4. Der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.