An dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht auch unter dem aktuellen Baugesetz in der bis zum 30. November 2002 geltenden Fassung festgehalten. Daraus, dass das Baugesetz für das Gebiet innerhalb der Bauzonen keine spezifische Vorschrift für industrielle und gewerbliche Bauten mehr kenne, dürfe nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe davon abrücken wollen, der erwähnten Kategorie von Bauten eine gewisse Sonderstellung zuzugestehen. Eine durchgehende Gleichstellung namentlich mit Wohnbauten wäre denn auch nach wie vor nicht sachgerecht.