rung eines Kleinbetriebs angemessen sei, obwohl um mehr als ein Viertel vergrössert werde, anderseits könne bei grossen Betrieben die Grenze für eine angemessene Erweiterung erheblich unter einem Viertel liegen. In jedem Fall habe zur Feststellung der Angemessenheit einer geplanten Erweiterung eine Würdigung aller in Betracht fallender Kriterien stattzufinden (vgl. AGVE 1996, S. 334 f. mit Hinweis). An dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht auch unter dem aktuellen Baugesetz in der bis zum 30. November 2002 geltenden Fassung festgehalten.