quantitativer Hinsicht wurde die Erweiterung in der Regel als angemessen betrachtet, wenn sich die Vergrösserung im Rahmen eines Viertels der bestehenden betrieblichen Grundfläche bewegte. Neben der Grundfläche wurden bei der Bemessung der Erweiterung auch andere Kriterien vorbehalten. Weiter wurde erwogen, dass es sich bei der "Viertel-Regel" lediglich um eine Faustregel handle, die nicht im Gesetz enthalten sei. Sie dürfe nicht starr gehandhabt werden, sondern verlange eine Überprüfung anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. So sei beispielsweise denkbar, dass die Erweite- 194 Verwaltungsgericht 2009