4.3.2. Im konkreten Fall findet die Erweiterung der Tankstelle ausserhalb der bestehenden Gebäudehülle statt. Die bauliche Trennung zwischen Alt- und Neubaute schliesst jedoch den Schutz des Besitzstandes nicht von vornherein aus. Dieses Privileg greift auch dann, wenn ein enger funktionaler und räumlicher Zusammenhang besteht zwischen der besitzstandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes und einer auf dem angrenzenden Vorplatz geplanten Nutzung (VGE III/59 vom 31. August 2006 [WBE.2005.59], S. 8). Das ist hier der Fall. Damit ist allerdings noch nichts über die Tragweite des Besitzstandsschutzes ausgesagt. 4.3.3.