Die Nutzungsordnung kann für bestimmte Schutzzonen die zeitgemässe Erneuerung einschränken oder verbieten (lit. a). Solche Bauten dürfen ausserdem angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine besonderen Nutzungsvorschriften entgegenstehen (lit. b). 4.3.1. Nach Angaben der Beschwerdeführerinnen besteht die Garage Y., inklusive Tankstelle, seit 1929. Die Garage geht somit auf eine Zeit zurück, in der es noch keine Zonenvorschriften gab. Eine erste Zonierung brachte die BNO vom 4. Juni 1971/14. März 1973, welche in der Dorfzone D Wohnungen, Läden, Gaststätten, Büros sowie