Es gehe lediglich um eine Verlagerung innerhalb der bereits bewilligten Verkaufsnutzung, die für sich alleine betrachtet in der Dorfzone D ohne Zweifel zonenkonform sei. Die mit der geplanten Veränderung verbundenen Auswirkungen seien zudem lärmmässig ohne Bedeutung (…). 4.2. (…) 4.3. Nach § 68 BauG dürfen rechtmässig erstellte Bauten, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen, unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Die Nutzungsordnung kann für bestimmte Schutzzonen die zeitgemässe Erneuerung einschränken oder verbieten (lit.