Die Wahrung des Besitzstandes richte sich nach dem heutigen Betrieb. § 68 BauG erlaube einem Gewerbebetrieb, der sich dynamisch verhalten und entwickeln müsse, um überleben zu können, die Anpassung an das veränderte Marktumfeld. Bei der Verlegung der Tankstelle und dem neu vorgesehenen Tankstellen-Shop handle es sich um einen klassischen Fall der betrieblichen Weiterentwicklung, die nach Marktlage und Gewohnheiten der Marktteilnehmer notwendig sei. Der funktionale Zusammenhang zum bisherigen Betrieb sei ebenfalls gegeben. Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigten keine räumliche Erweiterung 192 Verwaltungsgericht 2009