hen. 3.3.6.5. (…) 4. 4.1. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG. Der ganze Betrieb Y. sei mit allen Betriebsbestandteilen und mit seiner räumlichen Ausdehnung auf der Parzelle Nr. 1382 formell und materiell rechtmässig bewilligt. Den Betrieb habe es schon vor dem BauG 1971 und der ersten BNO von Stein aus dem Jahr 1971 gegeben. Seitherige Veränderungen seien ebenfalls bewilligt worden. Von der Bewilligung abgedeckt sei auch der Werkplatz im westlichen Bereich der Parzelle. Die Wahrung des Besitzstandes richte sich nach dem heutigen Betrieb.