ten. Der Gemeinderat kann jedoch nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung andere Öffnungszeiten bewilligen und namentlich die Öffnungszeiten der einzelnen Betriebe auf Dauer oder längere Frist erweitern oder einschränken (§ 4 Abs. 2 GGG). Das GGG liesse somit durchaus Raum, die Öffnungszeiten auf die Zonierung abzustimmen, was die Gemeinde Stein jedoch nicht getan hat. Die Erwähnung von Gaststätten in § 7 Abs. 2 BNO spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber solche Betriebe (jedenfalls) in der Kernzone K als zonenkonform erachtete.