Das Auslegungsergebnis des Gemeinderats lässt sich somit weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik des Gesetzes vereinbaren. Im konkreten Fall stehen die Öffnungszeiten der Tankstelle und des Tankstellen-Shops der Zonenkonformität entgegen, weshalb das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen mit Blick auf die bestehende und die geplante Tankstelle sowie den geplanten Tank- stellen-Shop abzuweisen ist. An der Zonenwidrigkeit dieser Betriebszweige vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gemeinderat in der Kernzone K Tankstellen und Tankstellen-Shops mit Öffnungszeiten zulässt, die den ortsüblichen Umfang sprengen.