sen, in denen den Begriffen "herkömmlich" und "üblich" eine gebietsspezifische Bedeutung zukommt. Das bestätigt auch die Situation in der Gemeinde Stein, zeigt sich doch hier, dass die Öffnungszeiten in der Kernzone K und der Dorfzone D grundsätzlich übereinstimmen. Eine Ausnahme bilden lediglich die Gastgewerbebetriebe beider Zonen sowie die Tankstellen-Shops in der Kernzone K (…). Sodann steht § 23 BNO systematisch unter dem Abschnitt "Definitionen", der an den Abschnitt "Zonenvorschriften" anschliesst. Aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich somit klar, dass der Gesetzgeber den Definitionen eine zonenübergreifende Bedeutung zuweisen wollte.