§ 23 Abs. 2 BNO spricht von "herkömmlichen" Handwerks- und Gewerbebetrieben und von "üblichen" Arbeits- und Öffnungszeiten. Nach dem normalen Sprachgebrauch können die Begriffe "herkömmlich" und "üblich" nicht derart kleinräumig verstanden werden, wie dies dem Gemeinderat vorschwebt (vgl. auch AGVE 2005, S. 151). Jedenfalls kleinere Gemeinden werden sich kaum in Teilgebiete auftrennen las- 190 Verwaltungsgericht 2009