Im konkreten Fall stehen einer zonenspezifischen Interpretation jedoch Wortlaut und Systematik des Gesetzes entgegen. Die BNO der Gemeinde Stein verwendet den Begriff des "mässig störenden Gewerbes" in den Zonen, in denen eine Mischnutzung möglich ist. Er taucht in § 6 Abs. 1 für die Dorfzone D, in § 7 Abs. 1 für die Kernzone K, in § 10 Abs. 1 für die Wohn- und Gewerbezone WG und in § 13 Abs. 1 für die Gewerbezone G auf, in der eine Wohnnutzung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. § 23 Abs. 2 BNO spricht von "herkömmlichen" Handwerks- und Gewerbebetrieben und von "üblichen" Arbeits- und Öffnungszeiten.