Nachdem die Gemeinde § 23 Abs. 2 BNO innerhalb dieser Grenzen autonom auslegen darf, kommt den von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Entscheiden - soweit sie andere Gemeinden und/oder andere Vorhaben betrafen - keine rechtserhebliche Bedeutung zu (…). Der Entscheid des Regierungsrats vom 23. Oktober 1996 (…), der offenbar die Gemeinde Stein betraf, bindet das Verwaltungsgericht nicht. 3.3.5. Es ist vorgesehen, den Shop werktags von 06.00 bis 22.00 Uhr sowie samstags und sonntags von 08.00 bis 20.00 Uhr und die Tankstelle während 24 h offen zu halten. In Stein gelten Öffnungszeiten von 07.30 bis 18.30 Uhr als üblich (…).