Auch wenn diese Begriffe der Musterbauordnung entnommen wurden, bedeutet dies nicht, dass sie auf dem ganzen Kantonsgebiet einheitlich auszulegen sind. Angesichts der Autonomie der Gemeinde auf diesem Gebiet ist dieser die Möglichkeit einer eigenständigen Interpretation einzuräumen, die sich freilich an die gesetzlichen Regeln und Schranken der Auslegung zu halten hat. Nachdem die Gemeinde § 23 Abs. 2 BNO innerhalb dieser Grenzen autonom auslegen darf, kommt den von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Entscheiden - soweit sie andere Gemeinden und/oder andere Vorhaben betrafen - keine rechtserhebliche Bedeutung zu (…).