baren lässt (vgl. zum Ganzen AGVE 1998, S. 319 f. mit Hinweisen; ferner AGVE 1984, S. 366). Das kommunale Recht lässt vom Wortlaut her erheblichen Interpretationsspielraum offen ("mässig störender Betrieb"; "Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben"; "Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremden Verkehr verursachen"). Auch wenn diese Begriffe der Musterbauordnung entnommen wurden, bedeutet dies nicht, dass sie auf dem ganzen Kantonsgebiet einheitlich auszulegen sind.