sig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden kann (AGVE 2005, S. 150). Zum anderen schützt die Norm eine gewachsene Nutzungsstruktur, indem sie nur Betriebe mit Auswirkungen zulässt, deren Auswirkungen im Rahmen "herkömmlicher" Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die "üblichen" Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und die kein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen (vgl. BGE vom 5. Juni 2001 [1A.1999/2000 und 1P.373/2000]), Erw. 1b/aa; vgl. auch AGVE 2005, S. 149 f.). Nach dem Gesagten kommt § 23 Abs. 2 BNO neben dem Bundesumweltrecht eine selbständige Bedeutung zu.