§ 23 Abs. 2 BNO enthält somit Elemente, die das Bundesumweltrecht nicht kennt. Das indiziert die selbständige Bedeutung der kommunalen Vorschrift. Hinzu kommt, dass § 23 Abs. 2 BNO in doppelter Hinsicht eine raumplanerische Funktion erfüllt, was ihren eigenständigen Gehalt unterstreicht. Zum einen dient sie der Koordination verschiedener Nutzungen innerhalb derselben Zone (vgl. auch AGVE 2005, S. 150 f.; VGE III/47 vom 28. August 2007 [WBE.2006.300], S. 6 f.). Keine der Nutzungen soll so intensiv auf die andere einwirken, dass diese andere Nutzung überhaupt nicht mehr oder nur noch unter übermäs- 186 Verwaltungsgericht 2009