3.2. Voraussetzung einer Baubewilligung ist unter anderem, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen bzw. zonenkonform sind (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Welche Nutzung dem Zonenzweck entspricht und damit zulässig ist, ergibt sich einerseits aus § 6 BNO, der sich mit der Dorfzone D befasst, und andererseits aus der Zuordnung der ES III zu dieser Zone. Soweit die kommunalen Zonenvorschriften dem Schutz vor Immissionen dienen, stellt sich die Frage, inwieweit diesen Vorschriften neben dem Bundesumweltrecht selbständiger Gehalt zukommt.