Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (23. April 2007) war die Beschwerdeführerin bereits geschieden, so dass sie schon aus formellen Gründen keine Begehren um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsurteil und um ehelichen Unterhalt stellen konnte. Infolge der ausgewiesenen Leistungsunfähigkeit ihres Ex-Mannes während der Dauer des Scheidungsverfahrens (siehe vorne Erw. 3) waren auch keine ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des verbleibenden Scheidungsverfahrens (November 2006 bis Anfang Februar 2007) erhältlich zu machen.