4.2. Die Voraussetzung für eine Kürzung der materiellen Hilfe wegen Nichtbefolgung von Anordnungen der Sozialhilfebehörde ist der Erlass einer Weisung oder Auflage in einer ersten Verfügung. Sodann muss die Kürzung vorgängig angedroht werden, wobei die Auflage bzw. Weisung und die Kürzungsandrohung gleichzeitig erlassen werden können (AGVE 2005, S. 285). Schliesslich muss die rechtskräftige Weisung oder Auflage missachtet worden sein, damit in einer weiteren Verfügung die Kürzung angeordnet werden kann. 4.3. (…) 4.4.