125 ZGB bei der Beschwerdeführrein vorliegen. 4. 4.1. Der Gemeinderat X. hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2007 die Auflage bzw. Weisung erteilt, die ihr bei der Trennung zustehenden Unterhaltsansprüche vom Gerichtspräsidium prüfen zu lassen. Eine Reduktion der materiellen Hilfe könnte daher – anders als von den Vorinstanzen beurteilt – auf einer Kürzung der materiellen Hilfe in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 SPG beruhen, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, ihre ehelichen Unterhaltsansprüche gestützt auf Art. 176 ZGB geltend zu machen. 4.2.