140 ZGB der gerichtlichen Genehmigung. Diese wird u.a. dann nicht gewährt, wenn ein gänzlicher Verzicht auf Unterhaltsbeiträge trotz Leistungsfähigkeit der anderen Partei dazu führt, dass die verzichtende Partei auf Sozialhilfe angewiesen ist (Urs Gloor, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 2. Auflage, Basel / Genf / München 2002, Art. 140 N 12). Die Auffassung der Vorinstanz, ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in einer Scheidungskonvention unterliege keiner richterlichen Überprüfung, geht daher fehl. (…) 258 Verwaltungsgericht 2008