Die unbestrittene Nichtbezahlung und das Alimenteninkasso- und Bevorschussungsverfahren für Kinderalimente sind weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Ehegatten keinen nachehelichen Unterhalt erhältlich machen konnte. Damit ist ausreichend nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten keinen nachehelichen Unterhalts erhältlich machen konnte. Im Übrigen unterliegt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, zu welchen auch der nacheheliche Unterhalt gehört, gemäss Art. 140 ZGB der gerichtlichen Genehmigung.