In der Verfügung des Gerichtspräsidiums Z. vom 30. Januar 2007 in Sachen unentgeltliche Rechtspflege im ordentlichen Verfahren betreffend Ehescheidung der Beschwerdeführerin wird in Ziffer 3 festgehalten, die Beschwerdeführerin erhalte aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Ehemannes keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Die unbestrittene Nichtbezahlung und das Alimenteninkasso- und Bevorschussungsverfahren für Kinderalimente sind weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Ehegatten keinen nachehelichen Unterhalt erhältlich machen konnte.